Der Verein - Wir für Menschen e.V.

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Historische Hintergrundinformation

„Wir für Menschen e.V.“ ist geboren aus einer Vision und am 30. Juni 2005 im Bürgerhaus von Nieder-Florstadt von 17 Mitgliedern gegründet worden.

„Wir für Menschen“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, in erster Linie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im In- und Ausland. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Vorstand des Vereins setzte sich bei der Gründung wie folgt zusammen:

  • Andreas Drescher, 1. Vorsitzender
  • Steffen Sajonz, 2. Vorsitzender
  • Susanne Roth, Rechnerin
  • Frank Ulrich, Schriftführer
  • Angela Unger, Beisitzer
  • Kerstin Drescher, Beisitzer
  • Manfred Heil, Beisitzer
Der jetzige erste Vorsitzende teilt seit Jahren seine Vision mit Freunden aus der Wetterau und darüber hinaus, hilfsbedürftigen Menschen schnell, pragmatisch, ohne Bürokratie, mit minimalen indirekten Kosten nachhaltig mit Geld und Taten zu helfen. Hilfsbedürftigkeit kann z.B. entstehen durch schwerwiegende Gesundheitsprobleme, finanzielle Probleme, Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen und andere Schicksalsschläge.

Auslöser für die Gründung eines Vereins war die Naturkatastrophe in Südostasien vom 26. Dezember 2004.

Während eines Urlaubs in Sri Lanka im April 2004 haben Kerstin und Andreas Drescher Land und Leute lieben gelernt und dort Freunde gewonnen. Ein Telefonat mit ihrem Bekannten, Herrn Sanjeewa Senanayake, am 28.12.2004 der die katastrophale Lage auf der Insel geschildert hat, haben die Dreschers zum Anlass genommen mit einem Artikel in der Wetterauer Zeitung am 31.12.04 zu Sach- und Geldspenden aufzurufen.

Der Spendenaufruf hat eine unglaubliche Dynamik entwickelt.

Schon nach 5 Tagen konnten sie keine Sachspenden mehr annehmen da die Logistik nicht mehr bewältigt werden konnte. Ein Schiffscontainer mit 3 Tonnen in 400 Kartons verpackten, ausgesuchten Hilfsgütern hat Ende Februar den Hafen von Colombo erreicht, und Dreschers haben die Spenden am 5. März nach tagelangem Ringen mit dem Behörden um die Freigabe des Containers zu erreichen persönlich in Sri Lanka an über 2000 Anwesende Tsunami Opfer verteilt.

Bürger und Vereine aus der Wetterau, Benefizkonzerte, Firmen aus der Region, aber auch aus Frankfurt, Bad Homburg, München und Böblingen haben  geholfen bis heute eine Spendensumme von über 35.000 € zu erreichen. Eine ganz besondere Unterstützung hat die Initiative vom Bürgermeister und gleichzeitig der Gemeinde Florstadt erfahren.

Die Initiative Sri Lanka (Spenden, Projekte)  wird zu 100 % in den Verein übergehen. Es ist das erste große Projekt des Vereins, insbesondere das geplante Waisenhaus in Beruwela für das dank der Hilfe, Kooperation und der vielfältigen Kontakte der in Sri Lanka lebenden Familie Wolf weitere 30.000 € zweckbestimmt gespendet wurden. Für das Waisenhaus Kinder suchen wir immer noch Paten.

Das Projekt Sri Lanka war von Anfang an auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit ausgelegt, was sich jetzt als richtig erweist. Die Medien berichten nicht mehr, die Not ist aber noch lange nicht beseitigt.

Die nächsten Projekte, nach Möglichkeit im Inland, werden noch in diesem Jahr begonnen.

Nach drei monatigen Gesprächen und Diskussionen mit dem Finanzamt Friedberg (Hessen) wurde am 14.6.2005 auf Basis der mehrfach überarbeiteten Satzung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit erteilt.  Weiterhin hat das Amtsgericht in Friedberg nach nur einer Woche der Eintragung ins Vereinsregister zugestimmt, d.h. es darf  nach Gründung der Zusatz „e.V.“ geführt werden. Beides sehr wichtige erreichte Etappenziele.

Allein aus den in den letzten Monaten geführten Gesprächen resultieren über 70 Interessenten und über 50 feste Zusagen für eine Mitgliedschaft im Verein.

Der Vorstand

Auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 08. Juli 2019 wurde der komplette Vorstand einstimmig entlastet und folgender neue Vorstand gewählt:


Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen „Wir für Menschen“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Florstadt in Hessen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg einzutragen und führt anschließend den Zusatz „e.V.“.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Bedürftigen, die durch schwerwiegende Gesundheitsprobleme, finanzielle Probleme, Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen oder andere Schicksalsschläge besonders hart getroffen sind. Dies geschieht mit Geld und Taten direkt nach Auswahl und Entscheidung durch den Vorstand, oder aber auch durch eine zielgerichtete Kooperation mit Behindertenheimen-, Alten- und Pflegeheimen, Kinderheimen, Waisenhäusern, Krankenhäusern, Kinderkrebsstationen, anderen Hilfsorganisationen oder ähnlichen Einrichtungen. Erstes konkretes Projekt für direkte Hilfe ist die aus der privaten Initiative „Wir für Menschen“ übernommene Planung für den Bau und Betrieb eines Waisenhauses in Sri Lanka nach der Flutwellen Katastrophe vom 26.12.2004.
  4. Der Verein ist im Inland und Ausland tätig.

§ 3 SELBSTLOSE TÄTIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 VERWENDUNG DER MITTEL

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 BEGÜNSTIGUNG

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss vom Vorstand oder mehr als einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Der/die Vorsitzende hat den Antrag an sämtliche Mitglieder mindestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich weiterzuleiten.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss zur Auflösung muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder angenommen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung gemäß § 2 dieser Satzung, insbesondere für zu diesem Zeitpunkt laufende langfristige Projekte.

§ 7 MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme darf nur verweigert werden wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
  2. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  3. Minderjährige können Mitglied sein haben aber kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.

§ 8 BEENDIGUNG DERMITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder den Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich mitzuteilen
  3. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können nach einer Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Im Übrigen gilt das BGB.
  5. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Verzug ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines Monats erfolglos bleibt.

§ 9 BEITRAG

Jedes Mitglied kann die Höhe seines Beitrags selbst bestimmen. Die Mindesthöhe wird vom Vorstand festgelegt.

§ 10 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind:
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand zu überwachen,
c) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
d) den Haushaltsplan zu beschließen,
e) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
f) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.

  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Halbjahr, zusammen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  • Der Vorstand kann aus besonderen Anlässen weitere Mitgliederversammlungen einberufen wenn das Wohl des Vereins dies erfordert.
  • Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 15 Prozent der Mitglieder es verlangen.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins benötigen eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag sind Wahlen geheim durchzuführen.
  • Bei den Absätzen 5 und 6 sind die Einschränkungen des § 7 (Auflösung des Vereins) zu beachten.
  • Es ist ein Protokoll zu führen welches vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 12 VORSTAND

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Eines der beiden Vorstandsmitglieder muss entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/der Schriftführer(in)
    d) dem/der Kassierer(in).
    Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer. Die Anzahl legt die Mitgliederversammlung fest.
    Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln in ihre Funktion gewählt.
  3. Eine Vorstandssitzung wird entweder von dem Vorsitzenden oder von drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder – bei deren/dessen Abwesenheit – der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird eine Nachwahl durchgeführt; sollte die Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes weniger als sechs Monate betragen, übernimmt der noch vorhandene Vorstand dessen Aufgaben.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
  6. Der/die Vorsitzende kann nur durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die stellvertretende Vorsitzende nur durch den/die Schriftführer(in) oder den/die Kassierer(in) vertreten werden. Der Umfang der Vertretungsvollmacht der Vorstandsmitglieder wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 AUFGABEN DESVORSTANDES

  1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
  2. Er erstellt jährlich den Haushaltsplan und die Jahresergebnisrechnung als Vorlage für die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 14 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer(innen) und zwei Ersatzpersonen, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen. Die zwei Kassenprüfer(innen) prüfen gemeinsam die Kassenführung des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung darüber. Ihr Prüfungsergebnis ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der die Entlastung des Vorstandes ansteht, jedoch spätestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, abzuschließen.

§ 16 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 30. Juni 2005 in Kraft.

Nieder-Florstadt, 30. Juni 2005, Andreas Drescher, 1. Vorsitzender

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Übrigens: „Wir für Menschen“ ist ein anerkannt gemeinnütziger und mildtätiger eingetragener Verein, daher sind Beiträge und Spenden steuerlich abzugsfähig!

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